Mit dem Thema Vorsorgeregelungen und Patientenverfügung beschäftigen sich die meisten Menschen wenn überhaupt erst in fortgeschrittenem Lebensalter. Als Gründe werden häufig genannt, dass der Ehegatte oder die Kinder für einen sorgen werden, wenn man dies selbst nicht mehr kann, und man außerdem noch zu jung für solche Regelungen sei. Dies ist jedoch ein Irrglaube.

Sofern ein Mensch dauerhaft oder zeitweilig nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, muss eine andere Person dies für ihn übernehmen. Bis zur Volljährigkeit können dies die sorgeberechtigten Eltern tun. Mit Eintritt der Volljährigkeit fällt diese Vertretungsbefugnis jedoch weg. Falls in diesem Fall keine Vollmacht für eine andere Person erteilt wurde, muss ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden; dies ist in der Folge regelmäßig mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Nur unter strengen Voraussetzungen kann auch ohne eine Vollmacht der Ehegatte in gesundheitlichen Fragen für einen begrenzten Zeitraum für den anderen Ehegatten entscheiden; hierauf sollte man sich jedoch nicht verlassen und immer den sicheren Weg einer General- und Vorsorgevollmacht wählen. Da Krankheiten oder Unfälle jeden Menschen auch bereits in jungem Alter treffen können, ist die Erteilung einer Vollmacht ab dem 18. Lebensjahr zu empfehlen.

Mit einer General- und Vorsorgevollmacht können Sie die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung vermeiden und eine Vertrauensperson selbst auswählen, welche sowohl Ihre Vermögensangelegenheiten, als auch Ihre gesundheitlichen Angelegenheiten regeln kann. Zulässig ist die Vertretung dann in allen Angelegenheiten, die nicht höchstpersönlich sind; eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht findet nicht statt. Der Bevollmächtigte kann daher Verträge für Sie abschließen und kündigen, über Immobilien verfügen, Bankangelegenheiten regeln, in Gesundheitsfragen entscheiden, z.B. ob eine Operation durchgeführt wird, Ihren Aufenthalt bestimmen, etc. Sie alleine bestimmen jedoch, welchen Umfang die Vollmacht haben soll.

Zusätzlich zur General- und Vorsorgevollmacht können Sie mit einer Patientenverfügung Ihre Entscheidung zu lebensverlängernden Maßnahmen niederlegen für den Fall, dass der Tod unmittelbar bevorsteht, und auf diese Weise Ihrem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben und Sterben Ausdruck verleihen. Sie alleine entscheiden, ob Sie in der konkreten Situation lebensverlängernde Maßnahmen wünschen oder nicht. Bei Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung sind die Ärzte und das Behandlungsteam hieran gebunden.

Die General- und Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung müssen zwar grundsätzlich nicht notariell beurkundet werden. In notarieller Form werden diese Dokumente jedoch seltener in Frage gestellt und genießen eine höhere Anerkennung. Zudem prüfe ich als Notarin Ihre Geschäftsfähigkeit und Identität und übernehme die Verantwortung für den Inhalt der Urkunden. Besondere Vorsicht ist bei Mustern aus dem Internet geboten, da diese häufig keine rechtssichere Gestaltung bieten. Sofern Sie über Immobilieneigentum oder Gesellschaftsanteile verfügen, muss die Vollmacht zudem mindestens öffentlich beglaubigt sein, da die Vollmacht ansonsten gegenüber dem Grundbuchamt und dem Registergericht nicht verwendet werden kann. Der Gang zur Notarin lohnt sich daher und stellt immer den sichersten Weg dar, zumal die individuelle Gestaltung und rechtlich fundierte Beratung bereits inbegriffen sind.